Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.08.2014

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch eins
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

Einberufung der Sitzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
  2. Absatz 2,Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095688

Alte Dokumentnummer

N61968103460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P1/NOR12095688

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