Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

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Rechtssatz für A7-PVAB/18

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A7-PVAB/18

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Schlagworte

48-Stunden-Frist; Übermittlung von Unterlagen nach Sitzungseinberufung; Wissenstand der DA-Mitglieder

Rechtssatz

Es besteht somit keine rechtliche Schranke, die Unterlagen zu einzelnen TOP erst innerhalb der 48-Stunden-Frist bzw. knapp vor der DA-Sitzung oder auch erst am Beginn einer DA-Sitzung zu verteilen, sofern gesichert ist, dass der Wissenstand der DA-Mitglieder für die Debatte und eine allfällige Beschlussfassung während dieser Sitzung ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A7.PVAB.18

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

PVABR_20180522_A7_PVAB_18_02

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