Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach der Rechtslage vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I 87/2012, durch den Verweis in § 28 Abs. 1 NAG auf die Bestimmungen des (damaligen) Fremdenpolizeigesetzes auch das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestandes (iSd. § 61 FPG aF) zu prüfen war und bei Vorliegen eines solchen Verbotstatbestands eine Rückstufung nicht auszusprechen war (vgl. dazu aus der früheren Rechtsprechung VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach der Rechtslage vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, durch den Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG auf die Bestimmungen des (damaligen) Fremdenpolizeigesetzes auch das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestandes (iSd. Paragraph 61, FPG aF) zu prüfen war und bei Vorliegen eines solchen Verbotstatbestands eine Rückstufung nicht auszusprechen war vergleiche dazu aus der früheren Rechtsprechung VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).