(6)Absatz 6,Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 2 und 50a Abs. 1 sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, 42, 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, 49, Absatz 2 und 50 a Absatz eins, sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist, sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12 d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 58, oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß Paragraph 2, Absatz 13, AuslBG zuzustellen.