Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG im Lichte der Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG ist nicht bereits zu berücksichtigen, ob eine Rückkehrentscheidung aus in § 9 Abs. 4 BFA-VG normierten Gründen ausscheidet. Die Anwendung des § 9 BFA-VG ist erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wenn die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG (grundsätzlich) zu bejahen ist.Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG im Lichte der Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG ist nicht bereits zu berücksichtigen, ob eine Rückkehrentscheidung aus in Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierten Gründen ausscheidet. Die Anwendung des Paragraph 9, BFA-VG ist erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wenn die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG (grundsätzlich) zu bejahen ist.