Da der Besch nach seinem organisatorischen Rang nicht Dienststellenleiter, sondern Leiter eines Dienststellenteiles ist, konnte er eine Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 3 BDG gar nicht begehen.Da der Besch nach seinem organisatorischen Rang nicht Dienststellenleiter, sondern Leiter eines Dienststellenteiles ist, konnte er eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 45, Absatz 3, BDG gar nicht begehen.
DK: Geldbuße S 3.000,-- (Ber d Besch)
DOK: 1. Rechtsgang Verweis
2. Rechtsgang Schuldspruch ohne Strafe (Ersatzbescheid)