Dem Devolutionsantrag war stattzugeben. Die Verfügung der DBeh, wonach der ASt mit Wirksamkeit von einem bestimmten Tag den Dienst an einer anderen Dienststelle anzutreten hat, hätte aufgrund der zeitlichen Unbestimmtheit nicht als durch Weisung zu verfügende Dienstzuteilung, sondern vielmehr als Versetzung in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen gehabt. Da diese Personalmaßnahme mangels eines Fristendes ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizieren ist, wurde diese zu Unrecht in Weisungsform verfügt. Ihre Befolgung zählte daher nicht zu den Dienstpflichten des BW (vgl. auch BerK 31.5.2010, GZ 14/18-BK/10).Dem Devolutionsantrag war stattzugeben. Die Verfügung der DBeh, wonach der ASt mit Wirksamkeit von einem bestimmten Tag den Dienst an einer anderen Dienststelle anzutreten hat, hätte aufgrund der zeitlichen Unbestimmtheit nicht als durch Weisung zu verfügende Dienstzuteilung, sondern vielmehr als Versetzung in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen gehabt. Da diese Personalmaßnahme mangels eines Fristendes ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizieren ist, wurde diese zu Unrecht in Weisungsform verfügt. Ihre Befolgung zählte daher nicht zu den Dienstpflichten des BW vergleiche auch BerK 31.5.2010, GZ 14/18-BK/10).