Der Devolutionsantrag, der offensichtlich bloß generell auf die Fortführung des Versetzungsverfahrens abzielt - wobei zur Klarstellung festzuhalten ist, dass ein subjektiver Rechtsanspruch des Bea auf Versetzung nicht besteht (vgl. BerK 6.9.2005, GZ 82/11-BK/05) - , war schon mangels eines geeigneten Antrages (somit einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit), der eine Verpflichtung der DBeh zur bescheidmäßigen Absprache ausgelöst hätte, zurückzuweisen.Der Devolutionsantrag, der offensichtlich bloß generell auf die Fortführung des Versetzungsverfahrens abzielt - wobei zur Klarstellung festzuhalten ist, dass ein subjektiver Rechtsanspruch des Bea auf Versetzung nicht besteht vergleiche BerK 6.9.2005, GZ 82/11-BK/05) - , war schon mangels eines geeigneten Antrages (somit einer der gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungszuständigkeit), der eine Verpflichtung der DBeh zur bescheidmäßigen Absprache ausgelöst hätte, zurückzuweisen.