Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde 1. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde 1. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.
Mit der Entscheidung der BerK vom 9.8.2006, GZ 83/11-BK/06, wurde rechtskräftig klargestellt, dass die Maßnahme der Reduzierung des Aufgabenumfanges des Antragstellers auf diesen - ohne die Erlassung eines Bescheides - dienst- und besoldungsrechtlich unwirksam blieb. Ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 BDG besteht jedoch nicht. Ein solcher Antrag wurde vom Einschreiter auch gar nicht gestellt. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil mangels unerledigten Antrags gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht wurde (BerK 25.7.2005, GZ 64/9-BK/05; 30.11.2004, GZ 121/12-BK/04). Der Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Mit der Entscheidung der BerK vom 9.8.2006, GZ 83/11-BK/06, wurde rechtskräftig klargestellt, dass die Maßnahme der Reduzierung des Aufgabenumfanges des Antragstellers auf diesen - ohne die Erlassung eines Bescheides - dienst- und besoldungsrechtlich unwirksam blieb. Ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG besteht jedoch nicht. Ein solcher Antrag wurde vom Einschreiter auch gar nicht gestellt. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil mangels unerledigten Antrags gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht wurde (BerK 25.7.2005, GZ 64/9-BK/05; 30.11.2004, GZ 121/12-BK/04). Der Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.