Dem Devolutionsantrag liegt weder eine Versetzung iSd § 38 noch eine qualifizierte Verwendungsänderung des § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 BDG (- die anderen Tatbestände des § 40 Abs. 2 kommen von vornherein nicht in Frage -), sondern die Frage der rechtlichen Auswirkungen einer Dienstplanänderung, zugrunde. Davon ausgehend ist aber von vornherein keine Zuständigkeit der BerK gemäß § 41a Abs. 6 BDG gegeben. Der Devolutionsantrag war daher mangels Zuständigkeit der BerK zurückzuweisen.Dem Devolutionsantrag liegt weder eine Versetzung iSd Paragraph 38, noch eine qualifizierte Verwendungsänderung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG (- die anderen Tatbestände des Paragraph 40, Absatz 2, kommen von vornherein nicht in Frage -), sondern die Frage der rechtlichen Auswirkungen einer Dienstplanänderung, zugrunde. Davon ausgehend ist aber von vornherein keine Zuständigkeit der BerK gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG gegeben. Der Devolutionsantrag war daher mangels Zuständigkeit der BerK zurückzuweisen.