Als oberste Instanz ist im Anwendungsbereich des AVG nicht nur die Berufungsbehörde, sondern auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anzusehen, an welche die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht oder die durch Ausübung des Weisungs- bzw. Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können.