Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 70/10-BK/01

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

70/10-BK/01

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Norm

BDG §93
BDG §114
StPO §84
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Beamte kann wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer (in Realkonkurrenz stehender) Dienstpflichtverletzungen zur Anzeige gebracht werden, die nicht unbedingt zur Gänze auch in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz sind. Paragraph 109, BDG normiert für jene Delikte, die vom Strafgericht zu überprüfen sind, eine Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach Paragraph 84, der StPO und sieht in Paragraph 114, BDG für diesen Fall eine "ex-lege" Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens vor. Für die anderen in Realkonkurrenz stehenden Dienstpflichtverletzungen tritt eine solche Rechtswirkung hingegen nicht ein; das bedeutet, dass diese unbeschadet der für sie nicht maßgebenden Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung weiter zu verfolgen sind, soll eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung vermieden werden. Dieser Umstand steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum - auch im Disziplinarverfahren zu beachtenden - Grundsatz der Verfahrensverbindung (Paragraph 93, BDG), nach dem mehrere Disziplinarverfahren bei subjektiver Konnexität zu verbinden sind. Es entspricht daher dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, für diesen Fall den Einleitungsbeschluss nicht nur für jene Tatvorwürfe vorzusehen, die nicht vom Paragraph 114, BDG umfasst werden, sondern ein einheitliches Disziplinarverfahren durchzuführen, in welches auch die von Paragraph 114, BDG erfassten Verhaltensweisen aufgenommen werden, das weiter gehende Verfahren dann aber jedenfalls als unterbrochen gilt.

Dokumentnummer

BEKRS_20010817_70_10_BK_01_02

Navigation im Suchergebnis