Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 112/7-BK/99; 113/7-BK/99; ...

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

112/7-BK/99;
113/7-BK/99;
114/7-BK/99;

Entscheidungsdatum

01.02.2000

Norm

BDG §114 Abs3
BDG §118 Abs1 Z4
BDG §123 Abs1
StPO §84
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Ausführungen des BW zu Paragraph 114, Absatz 3, BDG, wonach das Disziplinarverfahren infolge Überschreitung der in der genannten Bestimmung angeführten Frist von 6 Monaten einzustellen sei, gehen ins Leere, da das Gesetz keine Sanktion wegen Verletzung dieser Bestimmung vorsieht.

Das Unterlassen der Anzeigepflicht nach Paragraph 84, StPO bei Offizialdelikten hat in jedem Fall eine Verletzung des Strafrechtsanspruches des Staates zur Konsequenz und kann nach Auffassung der Berufungskommission somit nicht als "nur unbedeutende Folge" im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG qualifiziert werden. Eine Einstellung nach dieser Bestimmung war daher nicht in Betracht zu ziehen. Abweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20000201_112_113_114_7_BK_99_01

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