L508 2206563-1/20E, L508 2206563-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I.) beschlossen: römisch eins.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. 4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
,