Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W280 2219205-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W280 2219205-1

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
NAG §11
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

, W280 2219205-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1968 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .04.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

,

,

Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 2015 durchgehend rechtmäßig in Österreich. Ihm wurde erstmals am römisch 40 .05.2015 ein Aufenthaltstitel erteilt (Rot-Weiß-Rot - Karte plus), der in der Folge mehrmals verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 .05.2018. Am römisch 40 .05.2018 wurde vom BF ein weiterer Verlängerungsantrag eingebracht.

Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (Niederlassungsbehörde, MA 35) vom römisch 40 .08.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am römisch 40 .05.2018 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe und die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe (Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG).

Der BF wurde mit Schreiben vom römisch 40 .01.2019 seitens des BFA im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG beabsichtigt sei. Eine Stellungnahme, zu der der BF aufgefordert wurde, erfolgte nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .04.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom römisch 40 .04.2019, eingelangt am römisch 40 .05.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde ausgeführt, der BF sei bemüht, umgehend eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wodurch künftig die gesetzlich geforderten Unterhaltsmittel nachgewiesen werden könnten. Der BF sei wiederholt zu Sprachprüfungen angetreten, habe jedoch bisher den notwendigen Prüfungserfolg nicht erzielen können. Er werde am römisch 40 .05.2019 wieder zur Prüfung antreten und den Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachreichen. Aufgrund des familiären Zusammenlebens des BF mit seiner Gattin und ihren Kindern liege jedenfalls ein zu berücksichtigendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .05.2019, eingelangt am römisch 40 .05.2019, vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .11.2020 wurde der BF im Wege seines Rechtsvertreters aufgefordert, Nachweise über die abgelegte Sprachprüfung und die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung sowie über eine Erwerbstätigkeit vorzulegen.

Mit Schreiben vom römisch 40 .12.2020 legte der BF im Wege seines Rechtsvertreters Nachweise über den Bezug von Notstandshilfe betreffend sich und seine Ehegattin vor und ersuchte gleichzeitig um eine Fristerstreckung für die Vorlage des Sprachdiploms A2 bis römisch 40 .01.2021, da er die Prüfungen am römisch 40 .05.2019 und am römisch 40 .09.2019 nicht bestanden habe und der nächste Prüfungstermin pandemiebedingt erst am römisch 40 .12.2020 stattfinde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .01.2021 wurde dem BF eine Fristerstreckung bis römisch 40 .01.2021 gewährt.

Am römisch 40 .02.2021 fand in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am römisch 40 1968 in römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule, erlernte danach durch den Besuch einer dreijährigen Berufsschule den Beruf des Autospenglers, welchen er folglich auch ausübte.

Nach dem Tod seiner damaligen Frau lernte er 20 römisch 40 über seinen Freundeskreis seine nunmehrige, ebenfalls aus Serbien stammende, seit 199 römisch 40 in Österreich behördlich gemeldete und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügende, Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 1967, kennen. Um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen heiratete der BF diese kurz nachdem sie sich kennengelernt haben.

Dem BF wurde sodann erstmals am römisch 40 .05.2015 ein Aufenthaltstitel erteilt (Rot-Weiß-Rot - Karte plus), der in der Folge auf seinen Antrag mehrmals verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 .05.2018. Am römisch 40 .05.2018 wurde vom BF ein weiterer Verlängerungsantrag eingebracht. Da über diesen noch nicht entschieden wurde, ist der Aufenthalt des BF rechtmäßig.

Der BF hält sich seit römisch 40 .01.2015 durchgehend in Österreich auf und weist behördliche Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet - immer an der Adresse seiner Ehefrau - in den Zeiträumen römisch 40 .06.2014 bis römisch 40 .09.2014, römisch 40 .01.2015 bis römisch 40 .04.2017 und seit römisch 40 .04.2017 (an einer neuen Wohnadresse) bis dato auf.

Der BF lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Die Unterkunft ist ortsüblich, die Miete beträgt monatlich ca. EUR römisch 40 und wird von der Ehefrau beglichen. Der BF unterhält sich mit seiner Frau in serbischer Sprache.

Der BF hat aus erster Ehe einen Sohn, geb. am römisch 40 .1998, der bei seinem Ex-Schwiegervater in Serbien wohnt, sowie eine Tochter, geb. am römisch 40 2007, die bei einer Schwägerin aus erster Ehe ebenfalls in Serbien lebt. Für den Fall, dass der BF einen Aufenthaltstitel in Österreich bekommt, besteht deren Absicht ebenfalls nach Österreich zu ziehen. Regelmäßige Unterhaltszahlungen an die Kinder werden vom BF nicht geleistet. Gelegentliche monetäre Unterstützungen an die Tochter bzw. Schwägerin erfolgen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten.

Die Ehefrau hat selbst Töchter, die aber in eigenen Wohnungen leben. Kinderbeihilfe wird weder vom BF noch seiner Ehefrau bezogen.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Cousine und hat einen Freundeskreis. In Serbien wohnt die Mutter des BF, welche diesen jedoch im Kindesalter verlassen hat und zu der der BF keinen Kontakt pflegt. Der Vater des BF ist vor 1 römisch 40 Jahren verstorben. Darüber hinaus lebt ein Bruder, ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante als auch der Vater und die Schwester seiner verstorbenen Frau in Serbien. Zu den beiden in Serbien aufhältigen Kindern aus erster Ehe hat der BF täglich Kontakt. Bei Besuchen in Serbien hält sich der BF teilweise im Haus seiner verstorbenen Frau auf, wo auch sein Ex-Schwiegervater wohnt und zu welchem er als auch seine zweite Ehefrau eine gute Beziehung pflegen, als auch im Haus seiner jetzigen Ehefrau, die aus einem Nachbarort stammt. Auch seine jetzige Ehefrau verfügt über mehrere dort lebende Verwandte und ist Besitzerin eines von deren Vater geerbten Hauses, bei welchem noch die Fassade fertiggestellt werden muss.

Der BF hat nach wie vor intensive Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat, welchen er seit 2015 nach eigenen Angaben „viele Male“ - insbesondere auch aus Anlässen von Todesfällen in der Verwandtschaft - aufsuchte. Der Letzte Aufenthalt des BF in Serbien fand im römisch 40 2019 statt, als dieser noch über eine Bestätigung gem. Paragraph 24, Absatz eins, NAG verfügte.

Der BF nimmt derzeit Medikamente wegen erhöhtem Blutdruck und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

Der BF ist in Österreich bis dato folgenden Beschäftigungen nachgegangen: von römisch 40 .09.2015 bis römisch 40 .08.2017 sowie von römisch 40 .08.2017 bis römisch 40 .09.2017 jeweils als Arbeiter bei einer Gebäudereinigungsfirma und von römisch 40 .09.2017 bis römisch 40 .06.2018 als Arbeiter bei einer KFZ-Servicefirma. Letztere Tätigkeit wurde vom BF wegen ausbleibender Lohnzahlungen beendet.

In den Zeiträumen römisch 40 .07.2018 bis römisch 40 .07.2018, römisch 40 .07.2018 bis römisch 40 .10.2018 und römisch 40 .10.2018 bis römisch 40 .03.2019 bezog der BF Arbeitslosengeld. Krankengeld bezog er von römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .09.2020 und von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .12.2020. In den Zeiträumen römisch 40 .03.2019 bis römisch 40 .06.2019, römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .08.2020, römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 .11.2020 sowie seit römisch 40 .12.2020 bis römisch 40 .02.2021 bezog der BF Notstandshilfe, zuletzt mit einem Tagsatz von EUR 28,18.

Seit römisch 40 .02.2021 ist der BF als römisch 40 mit einem Bruttolohn von EUR 2.000 (netto EUR römisch 40 ) beschäftigt.

Die Ehefrau des BF war von römisch 40 .01.2006 bis römisch 40 .09.2017 als Arbeiterin bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt und sie war weiters in den Zeiträumen römisch 40 .10.2014 bis römisch 40 .02.2015, römisch 40 .03.2015 bis römisch 40 .01.2016 und römisch 40 .02.2016 bis römisch 40 .02.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei drei verschiedenen Unternehmen. Von römisch 40 .09.2017 bis römisch 40 .10.2017 bezog sie Krankengeld. Beginnend mit römisch 40 .11.2017 bis römisch 40 .02.2020 bezog die Ehefrau Arbeitslosengeld, immer wieder unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld. Beginnend mit römisch 40 .02.2020 bis römisch 40 .11.2020 bezog sie Notstandshilfe, bis Ende 2020 mit einem Tagsatz von EUR römisch 40 ebenfalls unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld. Seit römisch 40 .11.2020 bis dato bezog bzw. bezieht die Ehefrau des BF Krankengeld.

An offenen Verbindlichkeiten hat der BF noch auf die Dauer von römisch 40 Jahren einen Kredit abzuzahlen. Die monatlichen Raten betragen EUR römisch 40 pro Monat. Seine Ehefrau hatte ebenfalls einen solchen Kredit laufen, musste jedoch Privatkonkurs anmelden.

Mit Schreiben der MA 35 (NAG-Behörde) vom römisch 40 .08.2018 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am römisch 40 .05.2018 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe und die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle, zumal sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.

Nach dem Ermittlungsstand der MA 35 zum römisch 40 .08.2018 bezog der BF (seit römisch 40 .07.2018) monatlich EUR römisch 40 Arbeitslosengeld. Seine Ehefrau bezog bis zum römisch 40 .06.2018 Krankengeld in der Höhe von EUR römisch 40 . Familienbeihilfe wurde für ein minderjähriges Kind in Höhe von EUR römisch 40 bezogen. Die monatliche Miete betrug damals EUR römisch 40 und die Kreditbelastungen EUR römisch 40 .

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare betrug für das Jahr 2018 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, EUR 1.363,52 €, Erhöhung pro Kind: 140,32 € (bei einem Kind also gesamt 1.503,84), der Wert der freien Station 288,87. Nach der damaligen Berechnung der MA 35 hat das Ehepaar den Richtsatz um EUR römisch 40 unterschritten.

Der BF hat in der Verhandlung einen Nachweis über die - nach mehreren Antritten am schlussendlich mit römisch 40 .12.2020 und einer Gesamtpunkteanzahl von 8 römisch 40 (max. 135 / min.70) bestandene – Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 vorgelegt. Der BF weist jedoch keine Sprachkenntnisse auf, die eine einfache Konversation in deutscher Sprache erlauben würden.

Der BF führt mit seiner Ehefrau ein Familienleben. Darüber hinaus weist er keine gesellschaftlichen oder sozialen Integrationsschritte von maßgeblicher Relevanz auf.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid sowie den vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.

Die Feststellungen zur Schul- und Ausbildung sowie zur Berufserfahrung des BF in Serbien beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF, zur Verlängerung des Titels und zur Stellung des weiteren gegenständlichen Verlängerungsantrages sowie zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie die Zeiträume an denen dieser in Österreich behördlich gemeldet war und ist ergeben sich aus der amtlicherseits eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der BF 2014 seine nunmehrige, aus seinem Nachbardorf in Serbien stammende Ehefrau kennenlernte, diese kurz danach heiratete und mit dieser in Österreich seit 2015 einen gemeinsamen Wohnsitz hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus den Angaben des BF im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

Auf seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung beruhen auch die Feststellungen zur Höhe der monatlichen Mietkosten, ebenfalls jene zum Umstand, dass der BF und seine Ehefrau sich untereinander in serbischer Sprache unterhalten.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Töchter der Ehefrau des BF, sowie dessen beiden Kinder, die in Serbien leben, sowie deren Intention bei Erlangung eines Aufenthaltstitels ihres Vaters in Österreich ebenfalls ins Bundesgebiet nachzukommen gründen ebenfalls in den glaubhaften Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht. Gleichfalls die Feststellungen zu den im Herkunftsstatt des BF lebenden eigenen als auch angeheirateten Verwandten und den zu diesen bestehenden Kontakten und seinen Aufenthalten in Serbien.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF in Österreich, zu dessen Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem amtlicherseits eingeholten Nachweis über dessen Sozialversicherungszeiten. Der zuletzt bezogenen Tagsatz der Notstandshilfe des BF bzw. seiner Ehefrau ergibt sich aus von der Rechtsvertretung des BF mit Schreiben vom römisch 40 .12.2020 vorgelegten Nachweisen über den Bezug von Notstandshilfe. Ebenso wurde betreffend die Ehefrau des BF ein Nachweis über deren Sozialversicherungszeiten eingeholt. Daraus und aus den Angaben des BF ergeben sich die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten seiner Ehefrau und deren Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Dass der BF seit Anfang Februar 2021 wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis steht sowie die Höhe des ihm hierfür gebührenden Entgelts beruht auf der diesbezüglich, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, Bestätigung.

Der Umstand, dass die Ehefrau des BF Privatkonkurs anmelden musste und er selbst einen monatlichen Kredit in der Höhe von EUR römisch 40 mit einer noch ausstehenden Laufzeit von drei Jahren zu bedienen hat, und monatliche Mietkosten im Ausma0 von EUR römisch 40 anfallen, gründet ebenfalls in den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung.

Die Feststellungen zum Schreiben der MA 35 an das BFA vom römisch 40 .08.2018 betreffend die Nichterfüllung der Voraussetzungen beim BF für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und auch die Feststellungen zum Ermittlungsstand der MA 35 und zu den anzusetzenden Beträgen zum damaligen Zeitpunkt beruhen auf dem im Verfahrensakt des BFA befindlichen Schreiben der MA 35 vom römisch 40 .08.2018. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der BF und seine Ehefrau den ASVG-Richtsatz zum damaligen Zeitpunkt um EUR römisch 40 unterschritten haben und somit der Lebensunterhalt des BF nicht gesichert war.

Die formale Ablegung der Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 wurde vom BF durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Die vom erkennenden Richter getroffene Feststellung, wonach der BF – unbeschadet der angeführten Bescheinigung - jedoch keine Sprachkenntnisse aufweist, die ihm das Führen einer einfachen Konversation in deutscher Sprache erlauben, gründet im Umstand, dass der BF nicht in der Lage war in der Verhandlung drei einfache Fragen betreffend seine Aktivitäten am vergangenen Wochenende, die Beschreibung seines Wohnhauses bzw. den Weg von diesem zum Gericht zu beantworten.

Die festgestellten mangelnden Sprachkenntnisse korrelieren mit den sich aus dem Verfahrensakt ergebenden mehrfachen Versuchen den erforderlichen Nachweis über die Ablegung des Modul 1 der Intergrationsvereinbarung und die davon umfassten Sprachkenntnisse auf Niveau A 2, zu deren Ablegung der BF erstmals von der NAG-Behörde am römisch 40 .05.2015 aufgefordert wurde und deren formale Nachweis der BF erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorlegen konnte.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen maßgeblicher Integrationsschritte gründet in den Angaben des BF in der Verhandlung, wonach dieser seit seinem ersten Aufenthalt in Österreich bis dato weder in einem Kultur- noch in einem Sportverein aktiv war und dieser sich auch nicht ehrenamtlich engagiert hat. Der BF hat auch sonst keine Anhaltspunkte ins Treffen geführt, welche die Annahme einer tiefgreifenden Integration nahelegen würden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben getätigt hat, die eine solche in Zweifel ziehen würden und geeignet wären eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gestützt.

Demnach hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

„1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“

Paragraph 25, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG) lautet:

„Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 25, (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“

Paragraph 9, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017, (IntG), welche Bestimmung von 01.10.2017 bis 31.05.2019 in Kraft war, lautete:, „Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“

Paragraph 9, IntG in seiner aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, in Kraft seit 15.05.2020) hat sich in seinen wesentlichen Regelungsinhalten nicht geändert, insbesondere Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, (Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung) lautet nach wie vor gleich.

Den EB zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der ursprünglichen Fassung ist zu entnehmen, dass in Paragraph 25, NAG das Verfahren bei Verlängerungsanträgen dargestellt wurde, wenn Erteilungsvoraussetzungen fehlten. Die Behörde hatte den Antragsteller vom Fehlen der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern. Nach Eingang der Stellungnahme oder fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist war der gesamte Akt der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen. Diese prüfte, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen werden konnte, andernfalls war dem Fremden von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen.

Demgemäß wird im Kommentar von Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2 (2019) zu Paragraph 25, FPG festgehalten, dass dem System des NAG und des FPG folgend aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die sich aufgrund eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, ergeben, von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu erlassen und zu vollstrecken sind und ist das Verlängerungsverfahren erst nach Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde fortzuführen oder einzustellen. Mehrfachverfahren vor den Höchstgerichten (FrG, AufG), wie sie in früheren Jahren durchaus üblich waren, sollten damit wirksam verhindert werden vergleiche auch LVwG Tirol 24.2.2014, LVwG-2014/30/0410-1).

Der aktuelle Paragraph 25, NAG bezieht sich wie Paragraph 24, auf Verfahren über Verlängerungsanträge. Gemäß Paragraph 25, erfolgt – anders als nach Paragraph 59, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 – kein Zuständigkeitsübergang von (in jenem Fall) der Niederlassungsbehörde auf das BFA (VwGH 04.10.2018, Ro 2018/22/0001). Fehlen die Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG), hat die Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern. In der Folge ist der gesamte Akt der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen, womit ein Zuständigkeitsübergang einhergeht. Anhand des FPG ist zu prüfen, ob gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die in Paragraph 25, Absatz eins und 2 NAG angesprochene Aufenthaltsbeendigung hat ihre konkrete Grundlage in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2) entgegensteht. Auch eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG darf gemäß Paragraph 9, BFA-VG nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde vergleiche etwa VfSlg 17340 aus 2004, und VfGH 29.09.2007, B 1150/07 und B 328/07 – die vom VfGH herausgearbeiteten Kriterien sind nunmehr auch demonstrativ in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgelistet). Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen. Paragraph 9, BFA-VG gilt als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.

Im vorliegenden Fall hat die Niederlassungsbehörde gemäß dem in Paragraph 25, Absatz eins, NAG vorgesehenen Verfahren mit Schreiben vom römisch 40 .08.2018 die Fremdenpolizeibehörde, das BFA, darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am römisch 40 .05.2018 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe und die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei und er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe (Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG). Das BFA teilte der MA 35 mit E-Mail vom römisch 40 .09.2018 mit, dass ein Verfahren geführt werde könne und es wurde ersucht, nach Gewährung des Parteiengehörs sowie bei unveränderter Sachlage die Akten zu übermitteln.

In der Folge legte die Niederlassungsbehörde mit Schreiben vom römisch 40 .01.2019 den Verwaltungsakt dem BFA vor. Aus den Akten der Niederlassungsbehörde betreffend den BF ergeben sich die Umstände, auf welche sie das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG stützte. Daraus ergibt sich letztlich, dass das BFA aufgrund der Vorgehensweise der Niederlassungsbehörde davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen des Paragraph 11, NAG nicht vorliegen und somit ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach dem FPG durchzuführen ist. Ein Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Zif 4 und 5 FPG zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung wurde damit eingeleitet.

Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz FPG ordnet an, dass im Falle eines Verlängerungsverfahrens das Bundesamt und damit letztlich auch das BVwG, welches an die vom Bundesamt anzuwendenden Bestimmungen gebunden ist, nur all jene Umstände zu würdigen hat, die der Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen eines Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG „nachweisen hätte können und müssen“.

Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat sich das BFA bzw. das BVwG demnach nur auf den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu beschränken und stellt Paragraph 52, Absatz 4, Zif 4 FPG die Komplementärregelung zu Paragraph 25, NAG dar. Insofern entspricht es der Verwaltungsökonomie, sich auf den von der Niederlassungsbehörde bereits festgestellten Sachverhalt zu beschränken (Absatz 4, Schlusssatz) (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005).

Daher ist gegenständlich der Sachverhalt am römisch 40 .08.2018 entscheidungsrelevant. An diesem Tag wurde das BFA von der Niederlassungsbehörde über die Stellung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF verständigt.

Angemerkt wird, dass es im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (15.04.2010, 2008/22/0206) nicht unzulässig wäre, dass die Niederlassungsbehörde auch noch während des laufenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels positiv bescheidet (es ist ihr in diesem Verfahrensstadium aber untersagt, den Verlängerungsantrag wegen des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen). Auch Paragraph 25, Absatz eins, NAG steht dem nicht entgegen, da diese Norm nur davon spricht, dass lediglich der Ablauf der Frist des Paragraph 8, VwGVG [Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde] für die Dauer des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens gehemmt ist bzw. für die Dauer dieses Verfahrens die Niederlassungsbehörde nicht säumig ist.

Es steht dem BF somit nach wie vor frei, bei der Niederlassungsbehörde die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen.

Ein in Paragraph 52, Absatz 4, Zif 4 FPG normierter Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel liegt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Zif 4 NAG unter anderem dann vor, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG dann nicht der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht.

Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest vergleiche VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Zif 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein und dürfen diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 31.05.2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien „Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/22/0350).

Die Höhe des gemäß Paragraph 293, ASVG im Jahr 2018 zu berücksichtigenden Ausgleichszulagenrichtsatzes, der als Berechnungsgrundlage für die nachzuweisende Höhe des Haushaltsnettoeinkommens und somit für eine gesicherte Existenz des zusammenführenden Ehegatten dient, betrug gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, EUR 1.363,52 für ein Ehepaar. Der Erhöhungsbetrag für ein Kind betrug EUR 140,32, bei einem Ehepaar mit einem Kind gesamt demnach EUR 1.503,84.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im Haushalt lebende Personen vom Haushaltsnettoeinkommen in Abzug zu bringen und schmälern dieses, sofern diese ziffernmäßig über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten „Freibetrag“ liegen. Dieser Betrag der in leg.cit. genannten freien „Station“ betrug für das Kalenderjahr 2018 EUR 288,87 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,).

Der BF brachte zum damaligen Zeitpunkt (Ermittlungsstand der Niederlassungsbehörde zum römisch 40 .08.2018) monatlich EUR römisch 40 an Arbeitslosengeld ins Verdienen, seine Ehefrau bezog nach den Erhebungen lediglich bis römisch 40 .06.2018 Krankengeld, weshalb ihr Einkommen nicht angerechnet wurde. Familienbeihilfe wurde für ein minderjähriges Kind in Höhe von EUR römisch 40 bezogen. Dem gegenüber hatten der BF und seine Ehefrau EUR römisch 40 an Miete und EUR römisch 40 an Kreditbelastungen aufzubringen.

Insofern standen dem BF und seiner Ehefrau bei einem Einkommen von EUR römisch 40 , erhöht um die Familienbeihilfe von EUR römisch 40 , nach Berücksichtigung der freien Station und Abzug der Miete und Kreditbelastungen EUR römisch 40 zur freien Verfügung. Damit wurde, wie die Niederlassungsbehörde ausführt, der oben angegebene Richtsatz um EUR römisch 40 unterschritten und der BF erfüllte die allgemeinen Aufenthaltstitelerteilungsvoraussetzungen nicht.

Darüber hinaus hätte der BF nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot - Karte plus), sohin ab römisch 40 .05.2015, innerhalb von zwei Jahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, IntG erfüllen müssen, was gemäß Paragraph 11, IntG die Ablegung einer Integrationsprüfung über Sprach- und Werteinhalte auf dem Sprachniveau A2 erfordert hätte. Nach den Ausführungen der MA 35 hatte der BF die Prüfung auf dem Niveau A2 zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt, es mangelte deshalb auch an dieser Voraussetzung.

Auf Grund des von der Niederlassungsbehörde nachvollziehbar dargestellten Sachverhaltes und unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz FPG, gelangt auch das BVwG zum Ergebnis, dass der BF im Verfahren vor der zuständigen Behörde das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Zif 4 und 6 NAG nicht hinreichend nachgewiesen hat.

Somit ist grundsätzlich auf das Ergebnis der Niederlassungsbehörde, welche einen Mangel in den Erteilungsvoraussetzungen erblickte, aufzubauen und erfolgt damit keine detaillierte Prüfung derselben mehr. Es ist vom Ergebnis auszugehen, dass Paragraph 11, NAG hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt war.

Unbeschadet dessen kann der BF erstmals durch die am römisch 40 .02.2021 – sohin römisch 40 Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - aufgenommene Beschäftigung sowie die Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung die Voraussetzungen iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Zif 4 und 6 NAG aufweisen.

Die Höhe des gemäß Paragraph 293, ASVG im Jahr 2021 zu berücksichtigenden Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, EUR römisch 40 für ein Ehepaar. Der Wert der freien Station beträgt EUR 304,45.

Seit römisch 40 .02.2021 bezieht der BF ein Netto Einkommen von EUR römisch 40 . Seine Ehefrau bezog zuletzt bis Ende 2020 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR römisch 40 was einem monatlichen Einkommen von EUR römisch 40 entspricht. Seit römisch 40 .11.2020 bis dato bezog bzw. bezieht die Ehefrau des BF Krankengeld, wobei gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz das Krankengeld in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (d.h. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) gebührt. Die monatlichen Belastungen betragen EUR römisch 40 für einen laufenden Kredit des BF (Laufzeit noch 3 Jahre) sowie monatliche Mietzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 .

Unter Berücksichtigung der monatlichen Miet- und Kreditbelastung sowie der freien Station übererfüllt der BF sohin den für ein Ehepaar gültigen Richtsatz von EUR römisch 40 um EUR römisch 40 .

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist zudem eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist vergleiche VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/22/0153).

Der BF hatte zuletzt bis zum römisch 40 .06.2018 ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter. Danach bezog er Arbeitslosengeld und schließlich bis römisch 40 .02.2021 Notstandshilfe. Die Ehefrau des BF war zuletzt bis römisch 40 .09.2017 als Arbeiterin und auch bis römisch 40 .02.2016 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Danach bezog sie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Demnach war der BF zuletzt 2 ½ Jahre ohne Beschäftigung, seine Ehefrau ist es noch immer.

Aus dem Umstand, dass der BF gerade einmal römisch 40 Tage vor der anberaumten Verhandlung nach derart langer Zeit ohne Beschäftigung wiederum eine Arbeit gefunden hat, ist vor dem Hintergrund, dass der BF über sehr mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt sowie der volatilen Arbeitsmarktlage infolge der SARS Covid 19 Pandemie für das erkennende Gericht keine nachhaltige wirtschaftliche Verfestigung hinsichtlich der Erzielung der notwendigen Unterhaltsmittel ableitbar.

Ähnlich verhält es sich bei der Ehefrau des BF, die - unbeschadet deren lang andauernden Beschäftigungslosigkeit - offensichtlich mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat zumal diese immer wieder Krankengeld bezieht, was sich auf eine Integration auf dem Arbeitsmarkt (vor dem Hintergrund der geschilderten wirtschaftlichen Situation) ebenfalls nicht förderlich auswirkt.

Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung sohin sowohl aus damaliger wie auch aus heutiger Sicht zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NAG, daher auch bei Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet iSd. Ziffer 4, leg. cit. und auch bei Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. Ziffer 6, leg. cit., ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Die diesbezüglich in Betracht zu ziehenden Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 NAG entsprechen dabei den in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG genannten Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Dies unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Rechtsprechung bei der Interessensabwägung herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und die Frage zu welchem Zeitpunkt das Privat- und Familienleben entstand, kumulativ im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind.

Zum Familienleben des BF ist im gegenständlichen Fall zuerst darauf hinzuweisen, dass es unbestritten ist, dass der BF ein Familienleben in Österreich hat, sohin ist zu prüfen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist.

Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Es ist unbestritten, dass der BF mit seiner Ehefrau seit römisch 40 .06.2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Angesichts des Zeitpunkts der Eheschließung am römisch 40 .08.2014 und des Zusammenziehens mit der Ehefrau im Juni 2014 ist auch aus der zwischenzeitlich vergangenen Zeitspanne eine maßgebliche Relevanz nicht abzuleiten, zumal im gegenständlichen Fall, abgesehen vom gemeinsamen Haushalt, keine weiteren Kriterien vorliegen, die für die erforderliche Intensität sprechen würden.

Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder. Die Beziehung entstand in einem Zeitpunkt, als dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt war und erfolgte die rasche Heirat nach den Angaben des BF zum Zwecke Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines seit 2014 durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – abseits des rein formalen Nachweises von Deutsch Kenntnissen auf dem Niveau A2 einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.

So hat der BF weder entscheidungsrelevante Integrationsschritte hinsichtlich der Absolvierung einer Ausbildung, die er bei Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Erwirtschaftung entsprechender Einkünfte zur Bestreitung der Lebenskosten nutzen könnte, gesetzt, noch hat er am sozialen und gesellschaftlichen Leben in einer Art und Weise teilgenommen, die seiner Aufenthaltsdauer entspricht.

Abseits des Umstandes einer im Bundesgebiet aufhältigen Cousine des BF und dem Bestehen eines Freundeskreises haben sich keine Anhaltspunkte für enge Bezüge zu anderen in Österreich lebenden Personen ergeben.

Der BF hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt noch ist er Mitglied eines Vereines, noch konnte er andere außergewöhnliche Integrationsschritte ins Treffen führen, wie etwa ein ehrenamtliches Engagement.

Auch kann in Zusammenschau der erst vor kurzem wiederum aufgenommenen Arbeitstätigkeit des BF und des davorliegenden langen Zeitraumes ohne Erwerbstätigkeit von keiner nachhaltigen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.

Zudem hat er es entgegen der gültigen Rechtsordnung unterlassen, das vorgeschriebene Modul 1 der Integrationsvereinbarung – rechtzeitig – zu erfüllen, was keinesfalls auf ein hohes Integrationsinteresse des BF hindeutet. Andere Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Darüber hinaus hätten die Beziehungen des BF im Bundesgebiet vor dem Hintergrund seiner Kenntnis um die Nichterfüllung der für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen und damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit, Beziehungen vor Ort in Österreich weiter pflegen zu können, eine Relativierung hinzunehmen. Der BF konnte sohin im Wissen um die Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet keinesfalls ernsthaft damit rechnen, trotz Nichterfüllung der rechtlichen Voraussetzungen dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben und seine im Bundesgebiet begründeten oder intensivierten Beziehungen vor Ort in Österreich weiterhin pflegen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5, wonach im Fall eines fünfjährigen Aufenthaltes des Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde) und der Judikatur des EGMR (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des durchgängigen Inlandsaufenthaltes von etwas über sechseinhalb Jahren sowie des Fehlens von Integrationsschritten in einem relevanten Ausmaß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.

Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem er sich durchgängig in Österreich aufgehalten hat, zuvor über 46 Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und dort seine schulische und berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Die beiden aus erster Ehe stammenden Kinder des BF leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat und pflegt dieser einen intensiven Kontakt zu diesen. Zudem leben weiter Verwandte des BF in Serbien zu denen dieser ebenfalls intensivierte Beziehungen pflegt.

Auch ist davon auszugehen, dass der BF angesichts des Umstandes, dass er 46 Jahre in Serbien gelebt hat, dort selbst über zahlreiche Kontakte und Anknüpfungspunkte verfügt.

Es ist dem BF grundsätzlich nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN) und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen.

Auch ist es der Ehefrau des BF und diesem selbst zumutbar, durch gegenseitige Besuche sowie durch geeignete Kommunikationsmittel das Familienleben aufrecht zu erhalten, zumal die Ehefrau selbst aus dem Nachbarort des BF stammt und diese dort ein ererbtes Haus besitzt.

Zusammengefasst und aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, muss selbst unter Berücksichtigung eines in Österreich bestehenden Familienlebens des BF, die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des BVwG in einer Gesamtschau aller Faktoren, zu Lasten des BF ausfallen und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher einen Eingriff in das Familienleben des BF dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

Insgesamt hat die durchzuführende Abwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG daher nicht ergeben, dass die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 NAG aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheint. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Zif 4 und 5 FPG liegt somit vor.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des (noch) rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet – in Anbetracht dessen, dass für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund vorlag – die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,).

Die gem. Paragraph 52, Absatz 9, getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Halbsatz FPG.

Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekannt zu geben. Paragraph 37, AVG gilt.

Dass besondere Umstände vorliegen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienleben Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Lebensunterhalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2219205.1.01

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Dokumentnummer

BVWGT_20210323_W280_2219205_1_00

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