G308 2191973-1/14E, G308 2191973-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei HECHENBERGER KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zahlen: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei HECHENBERGER KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zahlen: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2021, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54, 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.