W251 2209938-1/26E, W251 2209938-1/26E
W251 2209940-1/25E
W251 2209931-1/25E
W251 2209932-1/25E
W251 2209935-1/25E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, 1) Zl. 1086702906-151317803, 2) Zl. 1086703304-151317811, 3) Zl. 1079312906-150922725, 4) Zl. 1086703903-151317960 und 5) Zl. 1086708801-151319482 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, 1) Zl. 1086702906-151317803, 2) Zl. 1086703304-151317811, 3) Zl. 1079312906-150922725, 4) Zl. 1086703903-151317960 und 5) Zl. 1086708801-151319482 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
XXXX und XXXX wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.