W182 2178806-1/7E, , W182 2178806-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Thomas Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1101070700-160022926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Thomas Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1101070700-160022926, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A) I. beschlossen: A) römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren zu der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte I., II. und III. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren zu der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt: römisch zwei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz sowie IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Spruchpunkte behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz sowie römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, die Spruchpunkte behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.