W196 2187803-1/7E, W196 2187803-1/7E
W196 2187806-1/8E
W196 2187805-1/9E
W196 2187804-1/5E
W196 2187807-1/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA: Ukraine, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 16.01.2018 ad 1.) Zl.1057571401-150339159, 2.) Zl.1057571303-150339205, 3.) Zl. 1057571706-150339285, 4.) Zl.1057571510-150339230 und 5.) Zl.1057571608-150339248, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Ukraine, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom, 16.01.2018 ad 1.) Zl.1057571401-150339159, 2.) Zl.1057571303-150339205, 3.) Zl. 1057571706-150339285, 4.) Zl.1057571510-150339230 und 5.) Zl.1057571608-150339248, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2020 zu Recht:
A)
I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. wird 1.) XXXX und 2.) XXXX 3.) XXXX 4.) XXXX und 5.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteiltrömisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 idgF. wird 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 3.) römisch 40 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.