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W252 2183131-1/26E
W252 2183130-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, und der XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen beschlossen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen beschlossen:
A)
Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. römisch zwei.
A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, und der XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen erkannt:
A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen erkannt: ,
1. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 2. Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 3. römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, römisch 40 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. 4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.