G311 2014636-2/37E
G311 2014630-3/33E
G311 2014629-3/32E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Kosovo, der mj. XXXX, geb. XXXX sowie der mj. XXXX, geb. XXXX alle vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes fürKosovo, der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 sowie der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alle vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zahlen: XXXX, XXXX, XXXX nachFremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zahlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.
II. XXXX, geb. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"erteilt.römisch zwei. römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"erteilt.
III. XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.