Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Geschäftszahl

G311 2014636-2

Spruch

G311 2014636-2/37E

G311 2014630-3/33E

G311 2014629-3/32E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:

Kosovo, der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 sowie der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alle vertreten durch RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, Zahlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

römisch zwei. römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"erteilt.

römisch drei. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da

römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 09.11.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 36Z, 32Z und 31Z).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2014636.2.00