W103 1436947-2/7E
W103 1436949-2/7E
W103 1436948-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. bzw. 30.03.2015, Zln. 1.) 821170206-1538394, 2.) 821170402-1538378, und2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. bzw. 30.03.2015, Zln. 1.) 821170206-1538394, 2.) 821170402-1538378, und
3.) 821170304-1538386, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017, zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005, wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, wird
1.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" und 2.) XXXX und 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" und 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.