Rechtssatz 1
Die Befristung des Aufenthalts zur Arbeitssuche gemäß auf sechs Monate § 64 Abs 4 NAG ist ein Indiz dafür, dass auch eine Antragstellung gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss möglich ist.Die Befristung des Aufenthalts zur Arbeitssuche gemäß auf sechs Monate Paragraph 64, Absatz 4, NAG ist ein Indiz dafür, dass auch eine Antragstellung gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2 AuslBG in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss möglich ist.
Anders als sonstige Schlüsselkräfte, deren Antragsstellung in § 12b Ziffer 1 AuslBG geregelt ist, müssen ausländische Studienabsolvent/innen weder die Voraussetzungen der Anlage C erfüllen, noch ist vom Arbeitsmarktserice eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieser Privilegierung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des vereinfachten Zugangs zum Arbeitsmarkt für ausländische Studienabsolvent/innen nicht auf Dauer ermöglichen wollte, sondern in einem zeitlichen Konnex zum Studienabschluss im Inland. Ausländischen Studienabsolvent/innen bleibt es allerdings unbenommen auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach einer anderen Bestimmung, beispielsweise § 12b Ziffer 1 AuslBG, zu beantragen.Anders als sonstige Schlüsselkräfte, deren Antragsstellung in Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG geregelt ist, müssen ausländische Studienabsolvent/innen weder die Voraussetzungen der Anlage C erfüllen, noch ist vom Arbeitsmarktserice eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieser Privilegierung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des vereinfachten Zugangs zum Arbeitsmarkt für ausländische Studienabsolvent/innen nicht auf Dauer ermöglichen wollte, sondern in einem zeitlichen Konnex zum Studienabschluss im Inland. Ausländischen Studienabsolvent/innen bleibt es allerdings unbenommen auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach einer anderen Bestimmung, beispielsweise Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG, zu beantragen.
Der Senat geht daher davon aus, dass eine Antragstellung gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss gestellt werden muss.Der Senat geht daher davon aus, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2 AuslBG in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss gestellt werden muss.