Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

11.09.2017

Geschäftszahl

W167 2160728-1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Befristung des Aufenthalts zur Arbeitssuche gemäß auf sechs Monate Paragraph 64, Absatz 4, NAG ist ein Indiz dafür, dass auch eine Antragstellung gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2 AuslBG in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss möglich ist.

Anders als sonstige Schlüsselkräfte, deren Antragsstellung in Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG geregelt ist, müssen ausländische Studienabsolvent/innen weder die Voraussetzungen der Anlage C erfüllen, noch ist vom Arbeitsmarktserice eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieser Privilegierung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des vereinfachten Zugangs zum Arbeitsmarkt für ausländische Studienabsolvent/innen nicht auf Dauer ermöglichen wollte, sondern in einem zeitlichen Konnex zum Studienabschluss im Inland. Ausländischen Studienabsolvent/innen bleibt es allerdings unbenommen auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Rot-Weiß-Rot-Karte nach einer anderen Bestimmung, beispielsweise Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG, zu beantragen.

Der Senat geht daher davon aus, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2 AuslBG in zeitlicher Nähe zum Studienabschluss gestellt werden muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2160728.1.01