Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Rechtssatz für W208 2135955-1

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W208 2135955-1

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §2 Z1 litb
GGG Art.1 §20
ZPO §70
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Der Einwand der beklagten Partei, sie habe zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Klage und während des laufenden Verfahrens noch gar nicht wissen können, ob eine Haftung für Gebühren eintreten würde, und sie aufgrund einer "nachvollziehbaren Aussicht auf Erfolg" davon habe ausgehen dürfen, dass es zu einer solchen nie komme, überzeugt nicht. Ab Zustellung der Klage musste die bP als beklagte Partei eines Zivilprozesses damit rechnen, dass sie letztlich die Pflicht zur Zahlung der Gebühren treffen könnte. Dies unabhängig von der Lage des konkreten Einzelfalles, zumal es schließlich gerade den Gegenstand des Verfahrens bildet, die Berechtigung des Klagebegehrens zu klären, über dieses abzusprechen und damit auch die endgültige Tragung der Kosten und Gebühren festzusetzen - und diese Kompetenz alleine den Gerichten zukommt.

Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, hätte die bP somit spätestens mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einen Verfahrenshilfeantrag stellen müssen, um die gegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden.

Schlagworte

Gebührenpflicht, Verfahrenshilfeantrag, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135955.1.02

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017

Dokumentnummer

BVWGR_20170522_W208_2135955_1_02

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