Bundesrecht konsolidiert

.

Schulorganisationsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 21,

(Grundsatzbestimmung) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40197625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21/NOR40197625