(2)Absatz 2,Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Absatz eins, ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.