Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 70a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen oder die Oesterreichische Nationalbank mit der Auskunftseinholung oder mit der Auskunftsnachprüfung beauftragen; Paragraph 71, ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden. Zur Auskunftseinholung und Nachprüfung der erteilten Auskünfte hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt- und Kreditrisiken hat sich die FMA jedoch der Oesterreichischen Nationalbank zu bedienen; Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Absatz 2, zu ersuchen.

Schlagworte

Prüfungsverband, Marktrisiko

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40028729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P70a/NOR40028729