Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1991
Abkürzung
GGG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen
§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen: Paragraph 17, Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:
bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 10 000 S;
bei den zur Zuständigkeit der Gerichtshöfe gehörigen Streitigkeiten ein Betrag von 50 000 S.
Schlagworte
Zweifelsstreitwert
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12033553
Alte Dokumentnummer
N2198417621R