Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung 1945 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8,

Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, deren Benützung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 19,, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P8/NOR40012592

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