Rechtsanwaltsordnung 1945
StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 8
18.02.1947
31.12.2018
RAO 1945
27/01 Rechtsanwälte
Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, deren Benützung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 19,, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
04.03.2025
10001881
NOR40012592