Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsordnung 1945 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

09.08.1945

Außerkrafttretensdatum

17.02.1947

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8,

Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetze bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, deren Benützung im Verfahren nach Paragraph 4, [§ 7, Abs. (2)] dieses Gesetzes eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Im RIS seit

04.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40268665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P8/NOR40268665

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