§ 8.Paragraph 8,
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetze bewilligt oder ergeht gemäß § 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, deren Benützung im Verfahren nach § 4 [§ 7, Abs. (2)] dieses Gesetzes eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird nachträglich gemäß Paragraph 27, des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetze bewilligt oder ergeht gemäß Paragraph 7, des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, deren Benützung im Verfahren nach Paragraph 4, [§ 7, Abs. (2)] dieses Gesetzes eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach Paragraph 27, des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach Paragraph 7, des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.