Bundesrecht konsolidiert

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Journalistengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 88/1920 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 5.

Text

Veräußerung der Zeitungsunternehmung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der Redakteur außer dem für die Kündigungsfrist entfallenden Entgelt eine Entschädigung verlangen, die bei weniger als fünfjähriger Dauer des Vertragsverhältnisses ein volles Jahresentgelt, bei fünf- bis zehnjähriger Dauer das Einundeinhalbfache des Jahresentgeltes beträgt und sich mit je fünf weiteren Jahren der Vertragsdauer um ein halbes Jahresentgelt erhöht, wobei ein angefangenes Jahrfünft als voll gerechnet wird.
  3. Absatz 3,Tritt der Erwerber in den Vertrag ein oder hat er innerhalb der Frist den Eintritt nicht ausdrücklich abgelehnt, so kann er den Vertrag innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung nicht kündigen.
  4. Absatz 4,Das Recht des Redakteurs, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen, ferner das Recht beider Teile, die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen zu verlangen, sowie die in den Paragraphen 5 bis 7 festgesetzten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Besteht nach Paragraph 14, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/ 2002, Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung aus dem nach Absatz eins, beendeten Vertrag, ist diese auf die nach Absatz 2, gebührende Entschädigung anzurechnen.

Gesetzesnummer

10008068

Dokumentnummer

NOR40033216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/88/P8/NOR40033216

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