(5)Absatz 5,Besteht nach § 14 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/ 2002, Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung aus dem nach Abs. 1 beendeten Vertrag, ist diese auf die nach Abs. 2 gebührende Entschädigung anzurechnen.Besteht nach Paragraph 14, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/ 2002, Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung aus dem nach Absatz eins, beendeten Vertrag, ist diese auf die nach Absatz 2, gebührende Entschädigung anzurechnen.