Absatz eins,Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.
Journalistengesetz
StGBl. Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Paragraph 8
01.01.2003
31.12.2007
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 24, Absatz 5,
Veräußerung der Zeitungsunternehmung
Paragraph 8,