(2)Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 73, Absatz 2, und 166 Absatz 2, K. O.) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraphen 73,, Absatz 2, und 166 Absatz 2, K. O.) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.