Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1918

Außerkrafttretensdatum

31.12.1982

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraphen 73,, Absatz 2, und 166 Absatz 2, K. O.) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40277837

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P15/NOR40277837

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