(2)Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§ 72 Abs. 2 und § 166 Abs. 2 KO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 72, Absatz 2 und Paragraph 166, Absatz 2, KO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.