Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß Anwendung, wenn die Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit von Gläubigern oder eines hinreichenden Vermögens unterbleibt oder der Konkurs aus einem dieser Gründe aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 72, Absatz 2 und Paragraph 166, Absatz 2, KO) darf der Konkurs nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.

Anmerkung

Zu Abs. 1 letzter Satz: Unter dem Registergericht ist nunmehr das Firmenbuchgericht zu verstehen (vgl. Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991).

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023455

Alte Dokumentnummer

N2191811737R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P15/NOR12023455

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