Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsinsolvenzgesetz § 15

Kurztitel

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 105/1918 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenIG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraphen 71 und 123 a IO) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40120714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1918/105/P15/NOR40120714

Navigation im Suchergebnis