(1)Absatz eins,Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.