Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

b) bei Erbschaften.

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
  2. Absatz 2,Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023340

Alte Dokumentnummer

N2191429538S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P98/NOR12023340

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