Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

b) bei Erbschaften.

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Ist dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Insolvenzmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Schuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
  2. Absatz 2,Wird auch über die Erbschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieser als abgesondertes Insolvenzverfahren zu verhandeln.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens anfallen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P98/NOR40118482

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