Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

b) bei Erbschaften.

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Konkurseröffnung noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Konkursmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Gemeinschuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
  2. Absatz 2,Wird auch über die Erbschaft der Konkurs eröffnet, so ist dieser als abgesonderter Konkurs zu verhandeln.
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Gemeinschuldner erst während des Konkurses anfallen.