Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.
(2)Absatz 2,Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
(3)Absatz 3,Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(4)Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.
Anmerkung
Art. XVIII Z 2 der Novelle
BGBl. I Nr. 120/2005 wurde
grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Schlagworte
Gläubigerversammlung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40070479