Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.
  2. Absatz 2,Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
  3. Absatz 3,Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.

Anmerkung

Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde
grammatikalisch richtig eingearbeitet.

Schlagworte

Gläubigerversammlung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40070479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P93/NOR40070479

Navigation im Suchergebnis