Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.
  2. Absatz 2,Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
  3. Absatz 3,Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer Handelsgesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.

Schlagworte

Gläubigerversammlung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023335

Alte Dokumentnummer

N2191429533S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P93/NOR12023335

Navigation im Suchergebnis