RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Text
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkursforderungen.
(2)Absatz 2,Inwieweit ein Stimmrecht für Forderungen zu gewähren ist, die noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, entscheidet nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien das Konkursgericht.
(3)Absatz 3,Das Gleiche gilt von Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Konkurse eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Stimmrecht wird nur für den Teil der Forderungen gewährt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
(4)Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden.