Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
§ 90.Rechte des Konkursgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses, Paragraph 90,
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.