Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
§ 90.Paragraph 90,
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236941