Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 90
01.01.1983
30.06.2010
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Konkursgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Konkursgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.