Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87a
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 87a.Paragraph 87 a,
(1)Absatz eins,Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
10% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und10% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und
15% der dem Masseverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.15% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.
(2)Absatz 2,Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3)Absatz 3,Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82 b und 82 c abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12040949
Alte Dokumentnummer
N2199958409L