Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 87 a,
  1. Absatz eins,Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
    1. Ziffer eins
      10% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Konkursgläubiger kommt, und
    2. Ziffer 2
      15% der dem Masseverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Zwangsausgleichs.
  2. Absatz 2,Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
    2. Ziffer 2
      70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
  3. Absatz 3,Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82 b und 82 c abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040949

Alte Dokumentnummer

N2199958409L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P87a/NOR12040949

Navigation im Suchergebnis