Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 87 a,
  1. Absatz eins,Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
    1. Ziffer eins
      10% der dem Insolvenzverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger kommt, und
    2. Ziffer 2
      15% der dem Insolvenzverwalter nach Paragraphen 82 bis 82 c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans.
  2. Absatz 2,Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
    2. Ziffer 2
      70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
  3. Absatz 3,Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82 b und 82 c abweichen.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P87a/NOR40118473

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